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AZAV: Das „Qualifizierungsgeld“ - eine neue Förderung für Weiterbildung

Bildungsträger, die Weiterbildungen im Rahmen des neuen Weiterbildungsgesetzes anbieten, müssen eine AZAV-Trägerzulassung besitzen.

Ein Förderbetrag von 60% (bzw. 67%) des Nettogehalts wird von der Agentur für Arbeit gezahlt (ähnlich dem Kurzarbeitergeld). Die Weiterbildungskosten werden vom Unternehmen getragen.

Mit dem 1. April 2024 wurde das Qualifizierungsgeld gemäß dem Gesetz zur Förderung von Aus- und Weiterbildung eingeführt. Es handelt sich dabei um eine Entgeltersatzleistung, die von der Agentur für Arbeit bereitgestellt wird, um Beschäftigten die Teilnahme an Weiterbildungen zu erleichtern und gleichzeitig Unternehmen zu entlasten. Durch diese Maßnahme sollen nicht nur aktuelle Arbeitsplätze gesichert, sondern auch dem Fachkräftemangel wirkungsvoll entgegengewirkt werden.

Beschäftigte benötigen kontinuierlich neue Fachkenntnisse, um den Anforderungen ihres Arbeitsplatzes auch in Zukunft gerecht zu werden. Unternehmen sollen damit fachlich qualifiziert bleiben und ihre Wettbewerbsfähigkeit erhalten.

Voraussetzungen für das Qualifizierungsgeld:

  • bei mindestens 20% der Beschäftigten besteht ein Qualifizierungsbedarf aufgrund des Strukturwandels,
  • in kleinen und mittelständischen Unternehmen sind es 10%,
  • eine Betriebsvereinbarung (bzw. Tarifvertrag) liegt vor, der die Qualifizierungsbedürfnisse aufgrund des Strukturwandels, die langfristige Beschäftigungsperspektive und die Nutzung des Qualifizierungsgeldes regelt,
  • die berufliche Weiterbildungsmaßnahme umfasst mehr als 120 Stunden,
  • die Vermittlung von Kenntnissen gehen über eine ausschließlich arbeitsplatzbezogene, kurzfristige Anpassungsfortbildung hinaus,
  • eine Kostenübernahme des Qualifizierungsgeldes (ähnlich dem Kurzarbeitergeld) durch den Arbeitgeber liegt vor,
  • die Weiterbildungskosten werden vom Unternehmen getragen,
  • der gewählte Weiterbildungsträger besitzt eine AZAV-Trägerzulassung (eine AZAV-Maßnahmezulassung ist nicht notwendig).
  • Der Antrag auf Qualifizierungsgeld muss vom Arbeitgeber mindestens drei Monate vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt werden (eine Online-Anmeldung ist möglich).

Die Höhe des Qualifizierungsgeldes beträgt 60% des Nettogehalts (bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind 67%) für die Dauer der Maßnahme.

 

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